Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Unternehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Veräußert der Auftraggeber die Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er bis zur Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen und sonstigen Leistungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab.